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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Software für Engagierte e.V.“ (SfE) und ist unter VR 4263 in das Vereinsregister beim AG Bielefeld eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schulung und Einweisung in die Anwendung und Nutzung von freier Software aus dem Bereich „Contact Relationship Management (CRM)“.

Durch die Verbreitung und Nutzung der freien Software sollen vorrangig ehrenamtlich tätige Mitglieder in den nach § 52 Abs. 2 AO als gemeinnützig anerkannten Körperschaften befähigt werden.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Bei der Stellung eines Antrags auf Mitgliedschaft gibt der/die Antragsteller(in) an, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht ist. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Es ist möglich, einen Antrag auf Änderung des Mitgliedsstatus von Fördermitglied auf ordentliches Mitglied und umgekehrt zu stellen. Auch über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform – insbesondere, wenn das Mitglied eine entsprechende Anschrift angegeben hat, per E-Mail – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Online-Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  1. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
  1. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
  1. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt und von den Regelungen des § 181 BGB befreit. Außerdem besteht der Vorstand aus bis zu 3 Beisitzerinnen und Beisitzern, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich; Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen. Bevor ein Vorstandsmitglied im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeiten für den Verein erhält, muss der Vorstand hierzu auf die jeweilige Person bezogen von der Mitglieder­versammlung zu einem entsprechenden Beschluss ermächtigt werden. Die Auszahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen an Vorstandsmitglieder ist im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Freigrenzen auch ohne einen besonderen Beschluss über das einzelne Vorstandsmitglied zulässig.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in und eine/n Vertreter/in, der im Falle der Verhinderung der Kassenprüferin/des Kassenprüfers die Kassenprüfung vornimmt.

Diese dürfen beide nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, Entscheidungen des Vorstands in fachlicher Hinsicht zu begleiten und dabei die Interessen der Mitglieder zu vertreten.

(2) Die Mitglieder des Beirats sollen Vereinsmitglied sein.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit zulässig. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Beirats vorzeitig abberufen.

(4) Außerhalb der Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Personen in den Beirat berufen. Diese müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl bestätigt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Digitalcourage e.V. mit Sitz in Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bielefeld, 27.10.2023